Hugo Sinzheimer, Jurist und Schöpfer des Arbeitsrechts, 1875 – 1945

Prof. Dr. Hugo Sinzheimer (1875-1945)

von Dr. Thomas Wirth

Viele Wissenschaftler der Weimarer Republik wurden vom Nationalsozialismus der Früchte ihrer Arbeit beraubt. Jüdische zumal. Darunter waren die, deren Werke – wie die vieler Künstler auch – unwiederbringlich zerstört wurden. Aber es gab auch Arbeiten, die für den Aufbau der nationalsozialistischen Ideologie ausgenutzt werden konnten. Hier fand die Zerstörung im urheberrechtlichen Bereich statt, indem sich nationalsozialistische Wissenschaftler Leistungen von den Kollegen aneigneten, bei denen mit einer Gegenwehr nicht zu rechnen war. Unter den bedeutenden Rechtswissenschaftlern seiner Zeit gehört zu den dermaßen Betroffenen Hugo Sinzheimer. Die Nazis haben sein Werk für ihre Zwecke missbraucht. Aber auch nach 1945 sind die Verdienste Sinzheimers auf politischem und insbesondere auf wissenschaftlichem Gebiet weitgehend unberücksichtigt geblieben.

Hugo Sinzheimer war Anwalt und Soziologe, Forscher und Abgeordneter, Jurist und Marxist, Politiker und Humanist. Er war in der Lage, all dies so glücklich miteinander zu verbinden, dass er eine rechts-, sozial- und staatspolitische Leistung ungeheuren Ausmaßes schaffen konnte: den Gedanken des kollektiven Arbeitsrechts! Der Ausarbeitung dieser Idee und deren Verwirklichung im praktischen Leben widmete Sinzheimer sein Leben. Er wurde zum Schöpfer des deutschen Arbeitsrechts, und seine Gedanken sind zweifelsohne die Grundlagen der auch heute geltenden rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Gedenktafel am Geburtshaus in Worms, Wilhelm-Leuschnerstr. 26

Der Jurist und Wissenschaftler 
Am 12.04.1875 wurde Hugo Sinzheimer als Sohn des Kleiderfabrikanten Leopold Sinzheimer in Worms geboren. Den alten Wormser Einwohnerverzeichnissen ist zu entnehmen, dass die Familie Sinzheimer das Haus Nr. 3 in der Kaiser-Wilhelm-Straße bewohnte. Das Abitur legte Sinzheimer im Frühjahr 1894 am Wormser Gymnasium ab, und obwohl er damals als Studienwunsch Medizin angab, begann er doch als Praktikant in einem kaufmännischen Beruf zu arbeiten. 1895 nahm er das Studium der Rechtswissenschaft und der Nationalökonomie an der Universität München auf und beendete es, nach Aufenthalten an den Hochschulen von Berlin, Freiburg, Marburg und Halle, mit der Promotion im Jahre 1902 an der Universität Heidelberg.

1903 ließ Sinzheim sich als Rechtsanwalt in Frankfurt nieder. Mit souveränem juristischen Können und mit großen organisatorischen Fähigkeiten schuf er sich als Strafverteidiger bald  eine hoch angesehene Stellung.

Das Hauptgewicht seines Interesses lag allerdings auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, das als solches zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch kaum existierte. Die Idee, das Arbeitsverhältnis, also die Beziehungen zwischen Arbeitern und Unternehmern, gesetzlich zu regeln und dabei einklagbare Rechte den Arbeitnehmern zuzugestehen, war noch neu und überaus revolutionär. Wie kein anderer stellte nun Hugo Sinzheimer in seiner Analyse des Arbeitsverhältnisses das Besondere des Arbeitsvertrages heraus und brachte dies dem juristischen und sozialen Gewissen näher: als wesentlichen Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und allen anderen Schuldverhältnissen arbeitete er heraus, dass der Arbeitnehmer nicht bloß ein Ergebnis, ein Stück Vermögen oder ein Werk seiner Hände, sondern seine ganze Person schuldet. Logische Folge aus dieser Schuld der Arbeiter, sich während der Arbeitszeit der Verfügungsgewalt der Unternehmer zu unterwerfen, war für Sinzheimer die unbedingte Verpflichtung zur Humanisierung des Arbeitsverhältnisses, die Gesetzgeber, Richter, Verwaltung und Arbeitgeber einzulösen hätten. Mit der Begründung dieser Forderung und mit der Offenlegung der Wechselbeziehungen zwischen Eigentumsrecht und Arbeitsrecht hat er wesentlich dazu beigetragen, die theoretische Grundlage für das zu schaffen, was heute als „Mitbestimmungsrecht“ gesetzlich anerkannt ist.

1919 wurde Sinzheimer als Honorarprofessor an die Universität Frankfurt berufen, wo er die ersten arbeitsrechtlichen Vorlesungen für Deutschland hielt. 1921 erstellte unter seiner Leitung eine Sachverständigenkommission, beauftragt vom Reichsarbeitsministerium, den Entwurf für ein Arbeitstarifgesetz. Das heute noch in Deutschland geltende Tarifvertragsgesetz und das Tarifrecht vieler anderer Länder beruhen weitgehend auf Ideen, die Hugo Sinzheimer als erster juristisch erfasst und formuliert hat. Dabei war die Leitfrage bei dieser Arbeit „wie“ der kollektive Zusammenschluss der Arbeiter vom Recht ausgestaltet sein muss, um die Gefahr eines Ungleichgewichts zu bannen, um ein Höchstmaß an Gleichgewicht und damit an sozialem Frieden und gesellschaftspolitischer  Konstanz zu gewährleisten. So wurde von Sinzheimer der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gewerkschaft entwickelt. Die Arbeitnehmerorganisationen  sollten überbetrieblich und vor allem gegnerfrei sein, um ein Gegengewicht gegen das Kapital darstellen zu können. Weiterhin sollten die Gewerkschaften zur Erreichung ihrer Ziele auch bereit sein, den Arbeitskampf aufzunehmen. Dass diese drei Wesensmerkmale unabdingbare Voraussetzung für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen sind, zeigt sich in den alljährlichen Tarifauseinandersetzungen.

Hugo Sinzheimer bewirkte durch seine Arbeit eine Veränderung im Rechts- und Staatsbe-wusstsein der arbeitenden Klasse: er baute die Arbeiterbewegung in den Staat ein und öffnete ihr mit dem Weg über das Recht den Zugang zu diesem. Er beseitigte durch die Entdeckung und Entwicklung eines autonomen Arbeitsrechts die Barriere, die bisher die Arbeiter von dem Recht, das ihre Arbeit regeln sollte, getrennt hatte. Der Arbeiter brauchte sich nicht mehr wie früher allein als der durch das Recht Geknechtete zu fühlen, sondern er konnte mit berechtigten Hoffnungen von diesem auch Hilfe erwarten. Diese Entwicklung war nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs die Voraussetzung, um das Werden eines neuen, von allen Gesellschaftsschichten getragenen Staates zu ermöglichen.
1933 emigrierte Sinzheimer nach Holland, wo ihm Freunde an der Universität Amsterdam einen Lehrstuhl für Rechtssoziologie verschafft hatten. 1936 wurde er zusätzlich Ordinarius an der renommierten Universität von Leyden. In den sieben Jahren ungestörter Schaffenszeit, die ihm in den Niederlanden bis zum Einmarsch der Armeen Hitlers noch verblieben, entstanden einige bedeutende rechtssoziologische Werke, so z. B. „Eine Theorie des sozialen Rechts“ und „Theorie der Gesetzgebung“. Daneben hat er sich wissenschaftlich mit dem Antisemitismus, dessen Opfer er selber war, auseinandergesetzt und in seinem Werk „Jüdische Klassiker der Deutschen Rechtwissenschaft“ einige der bedeutendsten deutschen Juristen gewürdigt.

Die Umsetzung der Wissenschaft in der Politik
Hugo Sinzheimer wollte nicht im Elfenbeinturm der Wissenschaft eingesperrt bleiben, sondern bemühte sich stets mit allen Kräften, seinen Gedanken und theoretischen Entwicklungen auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.

Nach Ende seines Studiums war er in die SPD eingetreten und hatte als Rechtsanwalt viele Gewerkschaftler in politischen Strafprozessen verteidigt. Oft vertrat er die Gewerkschaften vor den Landesgerichten und dem Reichsarbeitsgericht. Er war in der Volksbildungsbewegung stark engagiert und beteiligte sich an den Arbeiten des „Frankfurter Ausschusses für Volksvorlesungen“. Von 1917 bis 1933 war der Arbeitsrechtler Stadtverordneter in Frankfurt, und während der Revolution 1918 wurde er in das Amt des Polizeipräsidenten von Frankfurt berufen. Im Januar 1919 zog Hugo Sinzheimer als Abgeordneter der SPD in die Verfassung-gebende Nationalversammlung zu Weimar ein. Sein größtes Anliegen war ihm hier, die Humanisierung von Arbeit, Staat und Gesellschaft verfassungsrechtlich zu verankern. Als Revisionist hatte er den Bruch mit dem bolschewistischen Zweig des Sozialismus vollzogen und trat für Demokratie, Rechtsstaat und Pluralismus ein. Er hatte die Notwendigkeit erkannt, die ohnehin nicht allzu starken revolutionären Kräfte nach dem 1. Weltkrieg kanalisieren zu müssen, um ihnen wenigstens eine gewisse Effektivität zu sichern. Deshalb trat er in Arbeiter- und Parteiversammlungen für eine Überleitung der Arbeiter- und Soldatenräte in die Ordnung der Weimarer Reichsverfassung ein. Die Arbeiterklasse wusste, dass sie mit Sinzheimer einen wahren Interessenvertreter in der Nationalversammlung hatte. Als Mitglied des Ausschusses, der die erste demokratische Verfassung Deutschlands zu entwickeln und zu beraten hatte, erreicht Hugo Sinzheimer, neben der Verankerung eines Anrechts auf Arbeit, die Einrichtung eines geläuterten, wirtschaftlichen Rätesystems, das in Artikel 165 WRV seine verfassungsrechtliche Gestalt erhielt. Es war dies die einzige Stelle, an der in der neuen Republik das Rätesystem institutionalisiert wurde. Dieses Rätesystem sollte im Gegensatz zu einer Rätediktatur die Demokratie nicht ausschalten, sondern es sollte sie ergänzen. Gesetzgeberische Funktionen sollte dabei der in Art. 165 WRV vorgesehene Reichswirtschaftsrat nicht erhalten, wohl aber ein Gesetzesinitiativ- und Anhörungsrecht. Neben der Staatsverfassung sollte nach Sinzheimer eine Wirtschaftsverfassung, getragen von den autonomen gesellschaftlichen Kräften, stehen, dem Staat zwar untergeordnet, aber nicht als Staatseinrichtung, sondern, wie andere Selbstverwaltungskörper, mit eigener Autorität ausgestattet.

Dass diese Wirtschaftsverfassung bis auf die Betriebsarbeiterräte ein Projekt blieb, ist in erster Linie dem Widerstand der privaten Wirtschaft zuzuschreiben, dessen Kraft Sinzheimer 1919 gewaltig unterschätzt hatte.
In der Zeit der Weimarer Republik hat Hugo Sinzheimer unermüdlich für die Durchsetzung seiner Ideen gekämpft und aktiv an der Gestaltung dieses wichtigen Kapitels der Rechtsgeschichte mitgewirkt. In meisterhaften Reden vor der Nationalversammlung und vor deren Verfassungsausschuss hat er den weiteren Weg der Entwicklung des Arbeitsrechts vorgezeichnet: Der Arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, die Betriebsvertretungen mit ihren sozialpolitischen Funktionen und der Genossenschaftsverband als alternative Form der Betriebsorganisation haben hier ihre Wurzeln.
Daneben hat Sinzheimer als Mitherausgeber und Chronist der Zeitschrift „Die Justiz“, an der auch die großen Freirechtler Ernst Fuchs und Hermann Kantorowicz und der spätere Justizminister Gustav Radbruch mitarbeiteten, von 1925 bis 1933 eine einmalige „Fieberkurve“ der politischen Justiz der Weimarer Republik aufgestellt. Hier ging man intensiv auf die Bedeutung von Rechtsprechungstendenzen für das Staatsgefüge der Weimarer Staatsgewalt ein und konnte deshalb manch unheilvolle Entwicklung schon frühzeitig erkennen. Vielfach wurde auf die Fehler und Unterlassungssünden der Justizpolitik aufmerksam gemacht, die auf die nachfolgende Periode ja nicht ohne Einfluss geblieben sind. Die Untergrabung des Rechtsbewusstseins, die die „legale“ Machtergreifung des Nationalsozialisten erst ermöglicht hat, konnte jedoch nicht mehr aufgehalten werden.

Wie kaum ein anderer hat Hugo Sinzheimer durch seine Lehre und durch sein Wirken die Verbindung zwischen Rechtserkenntnis und Rechtspolitik hergestellt. Es sah eine Verpflichtung für jeden Wissenschaftler, gerade weil er Wissenschaftler ist, politische Verantwortung zu tragen, und betrachtete die Flucht der meisten Gelehrten in ein politikfreies Vakuum als verantwortungslose Kapitulation vor der Geschichte.

Die Gewaltherrschaft der Nazis in der Rechtswissenschaft
Nach der Besetzung Hollands durch die deutschen Truppen war Sinzheimer gezwungen, sich, gleich der Anne Frank, über Jahre hinweg zu verbergen. Er hat den Krieg überstanden, ist aber wenige Wochen nach Kriegsende am 16.09.1945 in Bloemendaal in Holland an Entkräftung gestorben.
Schon zehn Jahre vor seinem Tod war sein Name aus der deutschen Rechtsgeschichte eliminiert worden: 1934 versuchte der Dekan der rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Frankfurt, Prof. Klausing, auf eine Anfrage des Reichspropagandaministeriums hin das Wirken Hugo Sinzheimers an der Universität herunterzuspielen: Die „Akademie der Arbeit“, die Sinzheimer 1920 gegründet hatte, sei nur Folge des Nachgebens auf die Erpressungen der „roten Gewerkschaften“ gewesen; das von Sinzheimer beanspruchte Monopol für das Arbeitsrecht sei ihm nie zuerkannt worden, und auch sein Einfluss auf die Personalpolitik der Fakultät sei sehr gering gewesen; allein die Berufung von Hermann Heller, dem großen sozialdemokratischen Staatsrechtslehrer, nach Frankfurt, für die sich Sinzheimer sehr eingesetzt hatte, sei leider nicht zu verhindern gewesen. Im Oktober 1936 gab Reichsminister Franke auf einer Tagung deutscher Hochschullehrer dann die Direktive aus, dass es für die Zukunft unmöglich ist, dass „deutsche Lehrmeinungen künftig auch nur irgendwie auf Lehrmeinungen, die von jüdischen Wissenschaftlern vertreten werden, aufgebaut werden“! Auch Carl Schmitt, einer der bedeutendsten Staatsrechtslehrer der Weimarer Zeit, forderte auf derselben Veranstaltung dazu auf, den Zustand, dass maßgebende Lehrbücher und Kommentare von Juden stammen, zu beseitigen.

Nur zu schnell wurde diese Direktiven auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Folge geleistet. Da die Gedanken und Rechtsentwicklungen Hugo Sinzheimers aber selbst für den national-sozialistischen Staat unverzichtbar geworden waren, wurden sie von system-konformen Hochschullehrern, jedoch als dem eigenen Geist entsprungen, weiterhin als Fundament des Arbeitsrechts benutzt. Dieser Missstand besteht selbst heute noch zum Teil weiter fort: In einigen Standardwerken zum Arbeitsrecht, deren Ur-Auflagen auf die nationalsozialistische Zeit zurückgehen und die sich immer noch großer Beliebtheit erfreuen, ist der Name Hugo Sinzheimers allerhöchstens als vereinzelte Fußnote zu finden.
An der Ausformung und Kodifizierung des deutschen Arbeitsrechts haben die Nationalsozialisten aber keinerlei Anteil!

Das Verdienst, als Schöpfer des Arbeitsrechts und als dessen Vorkämpfer im praktischen Leben in die Rechtsgeschichte einzugehen, gebührt einzig und allein Hugo Sinzheimer!

Literaturangaben

  • Franz Böhm, Geleitwort in: Sinzheimer, Jüdische Klassiker der deutschen Rechstwissenschaft, Frankfurt 1935
  • Ernst Fraenkel, Hugo Sinzheimer, in: Juristenzeitung 1958.S. 457 ff
  • Otto Kahn-Freund, Hugo Sinzheimer (1875 – 1945) in: Arbeitsrecht und Rechtssoziologie, Gesammelte Aufsätze und Reden von Hugo Sinzheimer, 2 Bände, Herausgeber: Otto Kahn-Freund, Thilo Ramm, Frankfurt 1976
  • Otto Kirchheimer, Einführung, in: Hugo Sinzheimer, Ernst Fraenkel, Die Justiz in der Weimarer Republik, Neuwied, Berlin 1968
  • Spiros Simitis, Einleitung, in: Hugo Sinzheimer Gedächtnisveranstaltung zum 100. Geburtsag Köln, Fankfurt 1977
  • Wolfram Wildberger, Hugo Sinzheimers Beitrag zur Entwicklung der Rechtsstellung der Gewerkschaften Berlin 1965 (jur. Diss.)

Die Bibliographie des Werkes von Hugo Sinzheimer, abgedruckt in: „Arbeitsrecht und Rechtssoziologie – Gesammelte Aufsätze und Reden“, Band 2, herausgegeben von Otto Kahn-Freund und Thilo Ramm, Frankfurt 1976, umfasst über 200 Veröffentlichungen.Daraus seien hier nur einige wenige der bedeutendsten aufgeführt:

  • Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen Arbeitsvertrag auf reichsrechtlicher Grundlage Berlin 1902
  • Der Korporative Arbeitsnormenvertrag – Leipzig 1907 – 2. Auflage Berlin 1977
  • Brauchen wir ein Arbeitstarifgesetz? Rechtsfragen des Tarifvertrags – Jena 1913
  • Ein Arbeitstarifgesetz. Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht – München, Leipzig 1916 – 2. Auflage Berlin1977
  • Die Aufgabe der Volksbildung nach dem Kriege – Frankfurt 1916
  • Das Rätesystem. Zwei Vorträge zur Einführung in den Rätegedanken – Frankfurt 1919
  • Grundzüge des Arbeitsrechts – Jena 1921 – 2. Auflage Jena 1927
  • Die Bedeutung der Gewerkschaften im neuen Arbeitsrecht, in: Jahrbuch für Sozialpolitik, Bd. 1, 1930, S. 58 ff
  • Das Problem des Menschen im Recht – Antrittsrede als Professor für Rechtssoziologie an der Universität von Amsterdam am 06.11.1933 – Groningen 1933
  • Jüdische Klassiker der deutschen Rechtswissenschaft – Amsterdam 1938 – 2. Auflage Frankfurt 1953
  • Theorie der Gesetzgebung. Die Idee der Evolution im Recht – Haarlem 1949
  • Die Justiz in der Weimarer Republik. Eine Chronik. (Mitautor: Ernst Fraenkel), Hrsg. Thilo Ramm, Neuwied, Berlin 1968

Anmerkung: Die erste Veröffentlichung dieses Aufsatzes erfolgte in: Humanitas, Mitteilungsblatt des Rudi-Stephan-Gymnasiums Worms, 3. Folge, Heft 5/ November 1985. Hugo Sinzheimer war Schüler des Rudi-Stephan-Gymnasiums. Der Autor Thomas Wirth, Schüler der gleichen Schule, überarbeitete 2002 die Einleitung des Aufsatzes.

Josef Mattes