Satzung

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „WARMAISA – Gesellschaft zur Pflege und Förderung jüdischer Kultur in Worms“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Worms.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es,

1.1 jüdische Kultur in Worms zu pflegen und zu fördern,

1.2 bei der weiteren Gestaltung und dem Ausbau des jüdischen Kulturgutes in Worms mitzuwirken,

1.3 das jüdische Kulturerbe zu bewahren und der Bevölkerung nahezubringen.

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch wissenschaftliche und kulturelle Beiträge erreicht werden.

3. Dem Satzungszweck soll auch die Zusammenarbeit mit der Jüdischen Gemeinde Mainz-Worms, der Stadt Worms und anderen für die Arbeit des Vereins relevanten Institutionen dienen.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.

2. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in jeweils gültiger Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden. Dabei spielt weder die Staatszugehörigkeit noch die religiöse Anschauung eine Rolle. Mitglied kann nicht werden, wer sich antisemitisch, rassistisch, volksverhetzend oder faschistisch äußert oder solche Aktivitäten verfolgt. Die Eintrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

2. Förderer kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

3. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erfolgen.

4. Mitglieder im Sinne der Ziff. 1 haben aktives und passives Wahlrecht.

5. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss ist bei Verstoß gegen die Satzung möglich. Er erfolgt in jedem Falle bei antisemitischen, rassistischen, volksverhetzenden oder faschistischen Äußerungen oder Aktivitäten.

7. Gegen den Ausschluss besteht Berufungsmöglichkeit gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Punkte dies beantragen.

2. Anträge, Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5.1 Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht dem Vorstand zugeordnet sind;
5.2 Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
5.3 Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;
5.4 Entlastung des Vorstands;
5.5 Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
5.6 Alle 2 Jahre wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand entsprechend § 7.
5.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut und mit dem Stimmenergebnis zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem 1. Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Dem Vorstand gehören an: die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in, die/der Schatzmeister/in, die Beisitzerinnen/Beisitzer.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Mitgliederversammlung dies beantragt, muss geheime Wahl erfolgen.

4. Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die/der Schriftführer/in und die/der Schatzmeister/in. Die/der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein. Für das Innenverhältnis soll gelten: die/der 2. Vorsitzende handelt nur im Verhinderungsfalle der/des 1. Vorsitzenden allein mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 8 Beschlüsse

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Ist in einer eigens dazu eingeladenen Mitgliederversammlung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits erfolgte Einladung erneut einzuladen. Dann ist die Beschlussfähigkeit in jedem Falle gegeben.

§ 9 Kassenprüfung

1. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder mindestens einmal jährlich.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters.

§ 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck gemäß § 2 dienen.
Die nach § 8 Absatz 2 eingeladene Mitgliederversammlung beschließt die Verwendung des Vereinsvermögens für eine jüdische Organisation und/oder eine Nachfolgeorganisation des Vereins WARMAISA, deren Aufgabe es ist, die Stolpersteinverlegung in Worms sicherzustellen.


Diese Satzung ist mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 12. April 2018 in Kraft getreten. Die vorherige Satzung vom 30.11.1995 verliert damit ihre Gültigkeit.

Worms, 12.04.2018